§ 30 Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern - Definitives Nichtbestehen und Ausschluss
§ 30 Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern · Definitives Nichtbestehen und Ausschluss
1. Wer die Anforderungen zum erfolgreichen Studienabschluss gemäss dieser Studien- und Prüfungsordnung sowie der zugehörigen Wegleitung definitiv nicht mehr erfüllen kann, wird aus dem entsprechenden Studiengang ausgeschlossen.
2. Wer ohne bewilligte Studienzeitverlängerung die Maximalstudiendauer gemäss §15 überschreitet, wird aus dem entsprechenden Studiengang ausgeschlossen.
3. Wer einen Leistungsnachweis nach dem dritten Versuch nicht besteht, wird aus dem Studiengang ausgeschlossen. Eine separate Regelung gilt für die Leistungsnachweise aus dem Propädeutikum des Bachelors in Psychologie. Dort erfolgt ein Ausschluss bereits nach dem zweiten Fehlversuch.
4. Ebenfalls vom jeweiligen Studiengang ausgeschlossen wird, wer die Bachelor- oder Masterarbeit im zweiten Versuch nicht besteht.
5. Wer aus einem Studiengang ausgeschlossen wird, erhält auf Wunsch eine Bestätigung über die bestandenen Studienleistungen.