Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
547a CH-LU

§ 28 Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern - Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen von schriftlichen Arbeiten

Studienleistungen, ECTS-Punkte und Leistungsnachweise
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 28 Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern · Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen von schriftlichen Arbeiten

1. Zum Bestehen einer schriftlichen Arbeit (§ 17 Absatz 1b) muss mindestens die Note 4, bei unbenoteten schriftlichen Arbeiten das Prädikat «bestanden» erzielt werden. Bestandene schriftliche Arbeiten können nicht wiederholt werden.

2. Eine als ungenügend beurteilte schriftliche Arbeit kann unter Vorbehalt von § 36 innerhalb einer durch die Dozierenden im Voraus festgelegten Frist nach Notenbekanntgabe überarbeitet und erneut eingereicht werden. Wird die überarbeitete Fassung als bestanden bewertet, erhält sie die Note 4. Wird die überarbeitete Fassung erneut als ungenügend bewertet, ist die Arbeit endgültig nicht bestanden und zählt als Fehlversuch. Die Wiederholung von Bachelor- und Masterarbeiten richtet sich nach § 33.

← § 27 Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern Gegenstand § 29 Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →