§ 27 Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern - Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen von Leistungsnachweisen
§ 27 Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern · Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen von Leistungsnachweisen
1. Zum Bestehen eines Leistungsnachweises gemäss § 17 Absätze 1a, 1c und 1d muss mindestens die Note 4, bei unbenoteten Leistungsnachweisen das Prädikat «bestanden» erzielt werden. Bestandene Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden. Ein nichtbestandener Leistungsnachweis gilt als Fehlversuch.
2. Bei Nichtbestehen kann ein Leistungsnachweis maximal zweimal wiederholt werden, sofern die Studienleistung weiterhin Teil des Lehrangebots ist und sofern die Massgaben gemäss § 15 zur Maximalstudiendauer eingehalten werden.
3. Die Leistungsnachweise des Propädeutikums können nur einmal wiederholt werden.
4. Es besteht kein Anspruch auf eine unmittelbare Wiederholung eines Leistungsnachweises. Details zu Wiederholungsterminen bei Prüfungen sind in der Wegleitung geregelt.
5. Der Inhalt eines Leistungsnachweises richtet sich im Falle der Wiederholung nach der unmittelbar vorangegangenen Lehrveranstaltung. Es besteht kein Anspruch auf eine inhaltlich identische Lehrveranstaltung.
6. Falls eine Studienleistung oder Lehrveranstaltung nicht wieder angeboten wird, kann diese im Falle einer Wiederholung durch eine äquivalente Studienleistung oder Lehrveranstaltung, im Sinne der Wegleitung, ersetzt werden.