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547a CH-LU

§ 21 Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern - Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen

Studienleistungen, ECTS-Punkte und Leistungsnachweise
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§ 21 Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern · Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen

1. Die oder der Studiendelegierte entscheidet über die Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen und ob diese mit oder ohne Note erfolgt.

2. Die Anrechnung von externen Studienleistungen setzt Leistungsnachweise der betreffenden Hochschulen und eine inhaltliche Gleichwertigkeit mit dem Studiengang an der Fakultät voraus.

3. Die Anrechnung von externen Studienleistungen im Rahmen von Studierendenmobilität erfolgt mittels Learning Agreement.

4. Im Bachelorstudiengang Hauptfach Psychologie und im Masterstudiengang können jeweils maximal 60 ECTS-Punkte angerechnet werden. Bei Nebenfachstudiengängen muss mindestens die Hälfte aller ECTS-Punkte an der Fakultät erworben werden.

5. Leistungen, die bereits für einen Studienabschluss angerechnet worden sind, können nicht für einen weiteren Studienabschluss angerechnet werden. Eine Ausnahme gilt bei der Aufnahme des Bachelorstudienganges Psychologie als universitäres Zweitstudium, wo ein Gesuch um Erlass des Nebenfachs gestellt werden kann. Universitäres Zweitstudium bedeutet die Aufnahme eines zweiten Bachelorstudiums nach erfolgreichem universitärem Bachelor- oder Masterabschluss.

6. Es sind nur Studienleistungen für einen Abschluss anrechenbar, deren Erwerb zum Zeitpunkt der Anrechnung nicht mehr als acht Jahre zurückliegt.

7. Bei einem Wechsel von einem Nebenfachstudiengang in den Bachelorstudiengang ist bei der Anrechnung von Studienleistungen namentlich § 27 Absatz 3 zu berücksichtigen.

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