§ 10 Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern - Masterstudiengang
§ 10 Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern · Masterstudiengang
1. Zum Masterstudiengang wird zugelassen, wer über einen Bachelorabschluss in Psychologie einer schweizerischen universitären Hochschule verfügt.
2. Absolventinnen und Absolventen eines Bachelors in Psychologie einer Fachhochschule können bei entsprechender Qualifikation unter Bedingungen oder Auflagen zum Master zugelassen werden. Die Details sind in der Wegleitung geregelt.
3. Ausländische Bachelorabschlüsse in Psychologie werden auf ihre Gleichwertigkeit überprüft. Studieninteressierte, die ihren Bachelor in Psychologie im Ausland abgeschlossen haben, müssen zudem die Zulassung zu einem Masterprogramm Psychologie im Land, in welchem der Bachelorabschluss erlangt wurde, nachweisen.
4. In allen Fällen kann der Abschluss des Masterstudiengangs vom Nachweis weiterer Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden, die im absolvierten Bachelorstudiengang nicht erworben wurden (Zulassung mit Auflagen). Übersteigen die Auflagen 60 ECTS-Punkte, erfolgt eine Einstufung in den Bachelorstudiengang.
5. Die Zulassung erfolgt anhand einer fachwissenschaftlichen Überprüfung des Bewerbungsdossiers (Äquivalenzprüfung) durch die Studiendelegierte oder den Studiendelegierten, die oder der über die fachliche Eignung entscheidet.