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547 VPF CH-LU

§ 7 Reglement der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie an der Universität Luzern (Fakultätsreglement VPF) - Prodekaninnen und Prodekane

Organisation der Fakultät - Dekanin oder Dekan und Fakultätsleitung
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§ 7 Fakultätsreglement VPF · Prodekaninnen und Prodekane

1. Die Fakultätsversammlung wählt höchstens zwei Prodekaninnen oder Prodekane aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren aufgrund einer Berufung. Die Amtsdauer beträgt zwei bis vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Kann die Fakultätsversammlung kein Prodekansamt besetzen, so bestimmt die Rektorin oder der Rektor eine Prodekanin oder einen Prodekan.

2. Die Dekanin oder der Dekan bezeichnet eine Prodekanin oder einen Prodekan als ihre oder seine Stellvertretung.

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