§ 5 Reglement der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie an der Universität Luzern (Fakultätsreglement VPF) - Dekanin oder Dekan
§ 5 Fakultätsreglement VPF · Dekanin oder Dekan
1. Die Fakultätsversammlung wählt eine Dekanin oder einen Dekan aus dem Kreis der ordentlichen oder ausserordentlichen Professorinnen und Professoren der Fakultät. Die Wahl unterliegt der Bestätigung durch die Rektorin oder den Rektor. Die Amtsdauer beträgt zwei bis vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Kann die Fakultätsversammlung das Dekansamt nicht besetzen, so bestimmt die Rektorin oder der Rektor die Dekanin oder den Dekan.
2. Die Dekanin oder der Dekan ist von der Lehre zur Hälfte entlastet und erhält eine Funktionszulage gemäss § 11b der Personalverordnung der Universität Luzern.
3. Sie oder er hat die strategische und operative Leitung der Fakultät inne, nimmt die in § 22 Absätze 2, 4 und 5 des Universitätsstatuts festgelegten Aufgaben und Kompetenzen wahr und verantwortet die Umsetzung der jährlichen Leistungsvereinbarung der Fakultät mit der Universität.
4. Die Dekanin oder der Dekan wird bei der Erfüllung der Aufgaben von der Fakultätsleitung und der Dekanatsverwaltung (Dekanat) unterstützt. Sie oder er kann den Mitarbeitenden des Dekanats Aufträge und Weisungen erteilen.
5. Sie oder er entscheidet letztinstanzlich in allen Geschäften im Zuständigkeitsbereich der Fakultät, die nicht einem übergeordneten Organ zugewiesen sind.