§ 3 Reglement der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie an der Universität Luzern (Fakultätsreglement VPF) - Aufgaben und Zuständigkeiten
§ 3 Fakultätsreglement VPF · Aufgaben und Zuständigkeiten
1. Die Fakultätsversammlung nimmt als oberstes Organ der Fakultät die in § 21 Absatz 4 des Universitätsstatuts festgelegten Aufgaben wahr. Der Fakultätsversammlung werden darüber hinaus folgende Aufgaben übertragen
a. Entscheid über die Errichtung und Aufhebung von weiteren Organisationseinheiten der Fakultät sowie Wahl ihrer Vorsitzenden und Mitglieder unter Vorbehalt der in gesamtuniversitären Reglementen festgelegten Zuständigkeiten,
b. Wahl der Fakultätsmanagerin oder des Fakultätsmanagers auf Antrag der Dekanin oder des Dekans,
c. Entscheid über Gesuche zur Eröffnung von Habilitations- und Promotionsverfahren,
d. Entscheid über den Abschluss von Verträgen über eine mehrjährige Zusammenarbeit mit anderen Organisationen im In- und Ausland. § 22 Absatz 4 des Universitätsstatuts bleibt vorbehalten.