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547 VPF CH-LU

§ 12 Reglement der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie an der Universität Luzern (Fakultätsreglement VPF) - Beschlussfassung

Organisation der Fakultät - Verfahrensvorschriften
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§ 12 Fakultätsreglement VPF · Beschlussfassung

1. Die Fakultätsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

2. Das Stimmrecht an der Fakultätsversammlung kann nur durch persönliche Teilnahme ausgeübt werden.

3. Die Beschlussfassung richtet sich nach § 21 Absatz 3 des Universitätsstatuts. Stimmenthaltungen fallen ausser Betracht. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.

4. Bei Abstimmungen über Promotionen dürfen nur die Mitglieder abstimmen, welche die Doktoratsprüfung abgelegt haben, bei Abstimmungen über Habilitationen nur ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren sowie Habilitierte.

5. Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, mindestens ein Mitglied verlangt geheime Abstimmung.

6. Die Fakultätsorgane können im Zirkulationsverfahren Beschluss fassen.

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