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547 VPF CH-LU

§ 10 Reglement der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie an der Universität Luzern (Fakultätsreglement VPF) - Kommissionen und weitere untergeordnete Organisationseinheiten

Organisation der Fakultät - Weitere Organisationseinheiten
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§ 10 Fakultätsreglement VPF · Kommissionen und weitere untergeordnete Organisationseinheiten

1. Die Fakultätsversammlung kann zur Erfüllung der Aufgaben der Fakultät ständige oder nichtständige Kommissionen und weitere untergeordnete Organisationseinheiten bilden.

2. Die Amtsdauer der Mitglieder von ständigen Kommissionen beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

3. Die Kommissionen organisieren sich selbst und können in ihren Aufgabenbereichen Richtlinien erlassen.

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