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546l CH-LU

§ 11 Organisationsreglement für das Competence Center for Health Data Science - Personal

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§ 11 Organisationsreglement für das Competence Center for Health Data Science · Personal

1. Die Anstellung von Personal wird auf der Grundlage des Personalrechts des Kantons Luzern bzw. der Universität Luzern vorgenommen. Dies gilt auch für Anstellungen, die durch Drittmittel oder selbst generierte Einnahmen finanziert werden.

2. Wissenschaftliche und administrative Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden unter Vorbehalt der Zuständigkeiten gemäss § 50 des Universitätsstatuts von der Zentrumsleitung angestellt.

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