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§ 11 Organisationsreglement für das Zentrum für Rehabilitation in globalen Gesundheitssystemen - Personal

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§ 11 Organisationsreglement für das Zentrum für Rehabilitation in globalen Gesundheitssystemen · Personal

1. Die Anstellung von Personal wird auf der Grundlage des Personalrechts des Kantons Luzern bzw. der Universität Luzern vorgenommen. Dies gilt auch für Anstellungen, die durch Drittmittel oder selbst generierte Einnahmen finanziert werden.

2. Wissenschaftliche und administrative Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden unter Vorbehalt der Zuständigkeiten gemäss § 50 des Universitätsstatuts von der Zentrumsleitung angestellt.

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