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§ 10 Organisationsreglement für das Zentrum für Rehabilitation in globalen Gesundheitssystemen - Eingehen von Verpflichtungen und Haftung

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§ 10 Organisationsreglement für das Zentrum für Rehabilitation in globalen Gesundheitssystemen · Eingehen von Verpflichtungen und Haftung

1. Die Zentrumsleitung kann im Rahmen der vorhandenen finanziellen Mittel Verpflichtungen eingehen. Mehrjährige Verpflichtungen bedürfen der Genehmigung durch die Dekanin oder den Dekan der Fakultät.

2. Die universitätsinternen Mitglieder des Zentrums tragen im Rahmen ihrer Anstellung an der Universität zu den Tätigkeiten des Zentrums bei. Für die Zentrumsleitung werden keine zusätzlichen Entschädigungen ausbezahlt. Für die Mitglieder des Fachbeirats werden keine Entschädigungen ausbezahlt.

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