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546i CHPE CH-LU

§ 11 Organisationsreglement für das Zentrum für Gesundheit, Politik und Ökonomie bzw. Center for Health, Policy, and Economics (CHPE) (Organisationsreglement CHPE) - Personal

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§ 11 Organisationsreglement CHPE · Personal

1. Die Anstellung von Personal wird auf der Grundlage des Personalrechts des Kantons Luzern bzw. der Universität Luzern vorgenommen. Dies gilt auch für Anstellungen, die durch Drittmittel oder selbst generierte Einnahmen finanziert werden.

2. Wissenschaftliche und administrative Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden unter Vorbehalt der Zuständigkeiten gemäss § 50 des Universitätsstatuts von der Zentrumsleitung angestellt.

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