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CH-LU
§ 9 Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern für das Doktorat in Humanmedizin (Dr. med.) - Eröffnung und Zulassung zum Promotionsverfahren
Promotionsverfahren
§ 9 Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern für das Doktorat in Humanmedizin (Dr. med.) · Eröffnung und Zulassung zum Promotionsverfahren
1. Nach Fertigstellung der Dissertation beantragt die oder der Promovierende bei der Fakultätsversammlung die Eröffnung des Promotionsverfahrens.
2. Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen sind in einer Wegleitung geregelt.
3. Nach Genehmigung der Eröffnung des Promotionsverfahrens durch die Fakultätsversammlung beauftragt die Kommission Medizinische Wissenschaften die Gutachterinnen und Gutachter mit der Erstellung des Gutachtens.
4. Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens kann zurückgezogen werden, solange keine Gutachten vorliegen.
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Grundsatz und Titel
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