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546g CH-LU

§ 7 Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern für das Doktorat in Humanmedizin (Dr. med.) - Gutachterinnen und Gutachter

Organe und Zuständigkeiten
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§ 7 Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern für das Doktorat in Humanmedizin (Dr. med.) · Gutachterinnen und Gutachter

1. Die Betreuerin oder der Betreuer erstellt das Erstgutachten.

2. Spätestens bei Anmeldung zum Promotionsverfahren bestimmt die Kommission Medizinische Wissenschaften mindestens eine Zweitgutachterin oder einen Zweitgutachter.

3. Mit der Zweitbegutachtung können auch promotionsberechtigte Mitglieder eines anderen Departements, einer anderen Fakultät oder Universität beauftragt werden.

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