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546g CH-LU

§ 6 Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern für das Doktorat in Humanmedizin (Dr. med.) - Betreuerinnen und Betreuer

Organe und Zuständigkeiten
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§ 6 Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern für das Doktorat in Humanmedizin (Dr. med.) · Betreuerinnen und Betreuer

1. Ein Mitglied der Fakultät mit Promotionsrecht fungiert während der gesamten Dauer der Promotion als Betreuerin oder Betreuer. Zusätzlich sind auf Antrag an die Fakultät und nach Genehmigung durch die Fakultätsversammlung auch Lehrbeauftragte promotionsberechtigt, sofern sie als Mitglied einer medizinischen Fakultät einer Schweizer Universität über das Promotionsrecht verfügen.

2. Die Betreuerinnen und Betreuer geben regelmässig Rückmeldung an die Promovierenden zu Qualität und Fortschritt ihrer Forschungsarbeit.

3. Zwischen der oder dem Promovierenden und der Betreuerin oder dem Betreuer wird eine Vereinbarung über Ablauf, Dauer, Ziele und Rahmenbedingungen des Doktorats getroffen. Massgebend dafür sind die Regelungen über die Anstellungs- und Ausbildungsabsprache des Reglements über die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten an der Universität Luzern. Diese Regelungen gelten auch für Promovierende ohne Anstellung sinngemäss und soweit zutreffend.

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