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546g CH-LU

§ 14 Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern für das Doktorat in Humanmedizin (Dr. med.) - Publikation

Promotionsverfahren
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§ 14 Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern für das Doktorat in Humanmedizin (Dr. med.) · Publikation

1. Das Doktorat wird rechtsgültig, wenn innert zwei Jahren nach Promotionsbeschluss der Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern die genehmigte Dissertation in elektronischer Form abgeliefert wird.

2. Für die Publikation stellt die Universität Luzern zusammen mit der Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern eine Publikationsplattform zur Verfügung.

3. Auf begründeten Antrag kann die Dekanin oder der Dekan die Publikationsfrist der Dissertation einmal um ein Jahr verlängern. Ist die Dissertation drei Jahre nach Promotionsbeschluss noch nicht publiziert, gilt die Promotion als erfolglos beendet, und die vorläufige Bescheinigung für das Bestehen des Promotionsverfahrens ist der Fakultät zurückzugeben.

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