546f
CH-LU
§ 9 Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern für das Doktorat in Gesundheitswissenschaften (Dr. sc.) - Eröffnung und Zulassung zum Promotionsverfahren
Promotionsverfahren
§ 9 Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern für das Doktorat in Gesundheitswissenschaften (Dr. sc.) · Eröffnung und Zulassung zum Promotionsverfahren
1. Nach Fertigstellung der Dissertation beantragt die oder der Promovierende bei der Fakultätsversammlung die Eröffnung des Promotionsverfahrens.
2. Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen sind in einer Wegleitung aufgeführt.
3. Falls die Unterlagen vollständig und die Voraussetzungen erfüllt sind, eröffnet der StuPA das Promotionsverfahren und beauftragt die Gutachten.
4. Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens kann zurückgezogen werden, solange kein Gutachten vorliegt.
← § 8 Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern für das Doktorat in Gesundheitswissenschaften (Dr. sc.)
Grundsatz
§ 10 Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern für das Doktorat in Gesundheitswissenschaften (Dr. sc.) →