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§ 7 Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern für das Doktorat in Gesundheitswissenschaften (Dr. sc.) - Studienleistungen
Studienleistungen
§ 7 Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern für das Doktorat in Gesundheitswissenschaften (Dr. sc.) · Studienleistungen
1. Die minimal zu erbringenden Studienleistungen während des Promotionsstudiums sind 18 ECTS-Punkte. Die Details sind in einer Wegleitung geregelt. Der Nachweis dieser Leistungen gilt als Voraussetzung für die Eröffnung des Promotionsverfahrens.
2. In der Regel bestehen die Studienleistungen aus Modulen, die inhaltlich und zeitlich aufeinander abgestimmt sind. Die Details sind in einer Wegleitung geregelt.
3. Die Wegleitung kann zusätzliche Anforderungen für alle Promovierenden vorschreiben.
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Grundsatz
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