§ 5 Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern für das Doktorat in Gesundheitswissenschaften (Dr. sc.) - Zulassung
§ 5 Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern für das Doktorat in Gesundheitswissenschaften (Dr. sc.) · Zulassung
1. Die Zulassung zum Promotionsstudium erfolgt auf Bewerbung. Die Details zum Verfahren sind in einer Wegleitung geregelt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung.
2. Voraussetzung zur Zulassung zum Promotionsstudium ist ein mindestens mit der Gesamtnote 5,0 bestandener Masterabschluss einer anerkannten universitären Hochschule.
3. Über die Äquivalenz anderer Abschlüsse oder der Abschlussnote entscheidet der StuPA.
4. Wer an einer anderen universitären Hochschule wegen Nichtbestehens von Prüfungen oder der Dissertation oder wegen Nichteinhaltens von Reglementen endgültig abgewiesen worden ist, wird nicht zugelassen.
5. Über die Zulassung zum Promotionsstudiengang entscheidet der StuPA. Abhängig von der Qualifikation und den Vorkenntnissen der Bewerberin oder des Bewerbers kann der StuPA in Absprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer die Zulassung vom Nachweis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig machen. Dabei ist zwischen Leistungen, die vor Eintritt ins Promotionsstudium nachgewiesen werden müssen (Zulassung mit Bedingungen), und Leistungen, die während des Doktorats erworben werden müssen (Zulassung mit Auflagen), zu unterscheiden.