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546f CH-LU

§ 4 Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern für das Doktorat in Gesundheitswissenschaften (Dr. sc.) - Gutachterinnen und Gutachter

Organe und Zuständigkeiten
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§ 4 Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern für das Doktorat in Gesundheitswissenschaften (Dr. sc.) · Gutachterinnen und Gutachter

1. Die Betreuerin oder der Betreuer erstellt ein Gutachten.

2. Spätestens bei Anmeldung zum Promotionsverfahren bestimmt der StuPA auf Vorschlag der oder des Promovierenden mindestens eine Zweitgutachterin oder einen Zweitgutachter.

3. Mit der Zweitbegutachtung können auch promotionsberechtigte Mitglieder eines anderen Departements, einer anderen Fakultät oder Hochschule beauftragt werden.

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