546f
CH-LU
§ 3 Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern für das Doktorat in Gesundheitswissenschaften (Dr. sc.) - Betreuerinnen und Betreuer
Organe und Zuständigkeiten
§ 3 Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern für das Doktorat in Gesundheitswissenschaften (Dr. sc.) · Betreuerinnen und Betreuer
1. Ein Mitglied der Fakultät mit Promotionsrecht fungiert während der gesamten Dauer der Promotion als Betreuerin oder Betreuer.
2. Die Betreuerin oder der Betreuer gibt den Promovierenden eine regelmässige Rückmeldung zu Qualität und Fortschritt ihrer Forschungsarbeit.
3. Zwischen der oder dem Promovierenden und der Betreuerin oder dem Betreuer wird eine Vereinbarung über Ablauf, Ziele und Rahmenbedingungen des Promotionsstudiums getroffen. Massgebend dafür sind die Regelungen über die Anstellungs- und Ausbildungsabsprache des Reglements über die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten an der Universität Luzern. Diese Regelungen gelten auch für Promovierende ohne Anstellung sinngemäss und sofern zutreffend.
← § 2 Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern für das Doktorat in Gesundheitswissenschaften (Dr. sc.)
Grundsatz
§ 4 Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern für das Doktorat in Gesundheitswissenschaften (Dr. sc.) →