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546f CH-LU

§ 21 Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern für das Doktorat in Gesundheitswissenschaften (Dr. sc.) - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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§ 21 Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern für das Doktorat in Gesundheitswissenschaften (Dr. sc.) · Übergangsbestimmung

1. Promovierende der Fakultät, die mit einem Promotionsvorhaben vor Inkrafttreten dieser Promotionsordnung begonnen haben, können ihr Promotionsvorhaben nach den Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Eröffnung gültigen Ordnung fortsetzen und abschliessen oder in das Promotionsstudium gemäss dieser Ordnung wechseln.

2. Über die Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen entscheidet der StuPA.

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