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546f CH-LU

§ 18 Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern für das Doktorat in Gesundheitswissenschaften (Dr. sc.) - Ehrenpromotion

Ehrendoktortitel
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§ 18 Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern für das Doktorat in Gesundheitswissenschaften (Dr. sc.) · Ehrenpromotion

1. Die Fakultät kann Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Gesundheitswissenschaften und Medizin ausgezeichnet haben, zur Doktorin oder zum Doktor der Gesundheitswissenschaften (Dr. h.c. / Ph.D. h.c.) ehrenhalber ernennen.

2. Die Verleihung wird von der Dekanin oder dem Dekan auf Vorschlag eines Mitglieds der Fakultätsversammlung beantragt und von der Fakultätsversammlung beschlossen.

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