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546f CH-LU

§ 16 Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern für das Doktorat in Gesundheitswissenschaften (Dr. sc.) - Abschluss der Promotion

Promotionsverfahren
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§ 16 Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern für das Doktorat in Gesundheitswissenschaften (Dr. sc.) · Abschluss der Promotion

1. Nach Ablieferung der Pflichtexemplare erfolgt die Promotion zur Doktorin oder zum Doktor der Gesundheitswissenschaften.

2. Über die erbrachten Promotionsleistungen wird ein Zeugnis ausgestellt. Es wird von der Dekanin oder dem Dekan unterzeichnet.

3. Über die Promotion erteilt die Fakultät eine mit den Unterschriften der Dekanin oder des Dekans und der Rektorin oder des Rektors versehene Urkunde.

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