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546f CH-LU

§ 15 Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern für das Doktorat in Gesundheitswissenschaften (Dr. sc.) - Publikation

Promotionsverfahren
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§ 15 Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern für das Doktorat in Gesundheitswissenschaften (Dr. sc.) · Publikation

1. Die Dissertation ist innert zweier Jahre nach erfolgreichem Bestehen der Verteidigung zu publizieren. Wichtige Abweichungen der publizierten Fassung gegenüber dem eingereichten Manuskript sind von der Dekanin oder dem Dekan im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Arbeit zu genehmigen.

2. Auf begründeten Antrag kann die Dekanin oder der Dekan die Publikationsfrist der Dissertation höchstens drei Mal um jeweils ein Jahr verlängern. Ist die Dissertation fünf Jahre nach Bestehen der Verteidigung noch nicht vollständig publiziert, gilt die Promotion als erfolglos beendet, und die vorläufige Bescheinigung für das Bestehen des Promotionsverfahrens ist der Fakultät zurückzugeben.

3. Dissertationen können auch in elektronischer Form publiziert werden. Dazu stellt die Universität Luzern zusammen mit der Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern eine Publikationsplattform zur Verfügung.

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