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CH-LU
§ 13 Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern für das Doktorat in Gesundheitswissenschaften (Dr. sc.) - Protokolle
Promotionsverfahren
§ 13 Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern für das Doktorat in Gesundheitswissenschaften (Dr. sc.) · Protokolle
1. Über alle das Promotionsverfahren betreffenden Beschlüsse der Fakultätsversammlung sowie über den Verlauf und die Ergebnisse der Verteidigung ist ein Protokoll anzufertigen.
2. Promovierende haben das Recht, in die eigenen Prüfungsakten Einsicht zu nehmen.
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Grundsatz
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