§ 10 Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern für das Doktorat in Gesundheitswissenschaften (Dr. sc.) - Bewertung der Dissertation
§ 10 Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern für das Doktorat in Gesundheitswissenschaften (Dr. sc.) · Bewertung der Dissertation
1. Die Dissertation erhält von der Betreuerin oder dem Betreuer sowie allen Gutachterinnen und Gutachtern je ein Gutachten. Die Gutachten enthalten je eine Note und sind spätestens zwei Monate nach Eröffnung des Promotionsverfahrens bei der Fakultät einzureichen.
2. Die Dissertation ist angenommen, wenn alle Gutachten die Dissertation mindestens mit der Note 4 bewerten.
3. Wird die Dissertation von mindestens einer Gutachterin oder einem Gutachter als ungenügend benotet, kann der StuPA ein weiteres Gutachten anfordern, um letztendlich über die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation zu entscheiden.
4. Liegen alle Gutachten vor, so werden sie zusammen mit der Dissertation für die Dauer von drei Wochen bei der Fakultät zur Einsichtnahme für die promovierten Mitglieder der Fakultät aufgelegt. Bis drei Tage nach Ablauf der Auflagefrist können diese zusätzliche schriftliche Stellungnahmen zur Dissertation und den vorgelegten Gutachten einreichen.
5. Bei Vorliegen weiterer Gutachten gemäss Absatz 3 oder Stellungnahmen nach Absatz 4 entscheidet der StuPA über Annahme und Benotung der Dissertation.
6. Eine in der Gesamtbeurteilung als ungenügend beurteilte Dissertation kann innert einer von der Fakultätsversammlung festgelegten Frist überarbeitet und erneut eingereicht werden. Wird die überarbeitete Fassung erneut als ungenügend bewertet, ist die Arbeit endgültig abgelehnt.
7. Im Falle der Ablehnung der Dissertation wird dies der oder dem Promovierenden von der Dekanin oder dem Dekan mittels Verfügung mitgeteilt. Eine abgelehnte Arbeit bleibt mit allen Gutachten bei den Akten der Fakultät.