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546f CH-LU

§ 1 Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern für das Doktorat in Gesundheitswissenschaften (Dr. sc.) - Grundsatz

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern für das Doktorat in Gesundheitswissenschaften (Dr. sc.) · Grundsatz

1. Diese Promotionsordnung regelt das Doktorat und das zugehörige Promotionsstudium in Gesundheitswissenschaften an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin (nachfolgend Fakultät) der Universität Luzern.

2. Besondere Regelungen aus Vereinbarungen mit anderen Hochschulen bleiben vorbehalten.

3. Die Fakultät verleiht den akademischen Grad einer Doktorin oder eines Doktors (Dr. sc.) der Gesundheitswissenschaften (Englisch: Ph.D. in Health Sciences) aufgrund von Promotionsleistungen oder ehrenhalber (Dr. hc.).

4. Die zu erbringenden Promotionsleistungen setzen sich zusammen aus der Dissertation, den Studienleistungen, der Verteidigung und der Publikation der Dissertation.

Grundsatz § 2 Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern für das Doktorat in Gesundheitswissenschaften (Dr. sc.) →

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