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546d CH-LU

§ 5 Verordnung über die Zuteilung der Studienplätze im Masterstudiengang Joint Medical Master der Universitäten Luzern und Zürich - Entscheid

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§ 5 Verordnung über die Zuteilung der Studienplätze im Masterstudiengang Joint Medical Master der Universitäten Luzern und Zürich · Entscheid

1. Das zuständige Organ der Universität Luzern entscheidet über die Zuteilung eines Studienplatzes.

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