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546d CH-LU

§ 4 Verordnung über die Zuteilung der Studienplätze im Masterstudiengang Joint Medical Master der Universitäten Luzern und Zürich - Abgewiesene Studienanwärterinnen und -anwärter

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§ 4 Verordnung über die Zuteilung der Studienplätze im Masterstudiengang Joint Medical Master der Universitäten Luzern und Zürich · Abgewiesene Studienanwärterinnen und -anwärter

1. Studienanwärterinnen und -anwärter, die keinen Studienplatz erhalten haben, können sich im folgenden Studienjahr erneut für den Masterstudiengang JMM-UniLU/UZH anmelden. Sie werden gleichbehandelt wie erstmals angemeldete Studienanwärterinnen und -anwärter.

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