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546c CH-LU

§ 4 Studien- und Prüfungsordnung für den Joint Degree Masterstudiengang in Humanmedizin «Joint Medical Master» an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern und an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich - Qualitätssicherung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Studien- und Prüfungsordnung für den Joint Degree Masterstudiengang in Humanmedizin «Joint Medical Master» an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern und an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich · Qualitätssicherung

1. Die Fakultät sorgt dafür, dass

a. die Dozierenden Lehrformen einsetzen, welche dem jeweiligen Stand der Hochschuldidaktik entsprechen, und

b. sich die Dozierenden im Bereich der Hochschuldidaktik weiterbilden.

2. Die Qualität des Studiengangs und der einzelnen Lehrveranstaltungen und Studieninhalte werden regelmässig überprüft. Zusätzliche Qualitätssicherungsmassnahmen können durch die Fakultätsleitung angeordnet werden.

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