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546c CH-LU

§ 27 Studien- und Prüfungsordnung für den Joint Degree Masterstudiengang in Humanmedizin «Joint Medical Master» an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern und an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich - Studienabschluss

Studienabschluss und Urkunden
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§ 27 Studien- und Prüfungsordnung für den Joint Degree Masterstudiengang in Humanmedizin «Joint Medical Master» an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern und an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich · Studienabschluss

1. Ein Studiengang ist erfolgreich beendet, wenn unter Einhaltung der vorgenannten Bedingungen sowie der Wegleitung insgesamt 180 ECTS-Punkte erworben worden sind.

2. Wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat die für den Masterabschluss erforderlichen Studienleistungen erbracht hat, reicht sie oder er einen Antrag auf Studienabschluss beim zuständigen Organ der Universität Luzern ein. Dieser Antrag umfasst folgende Schriftstücke

a. das ausgefüllte Anmeldeformular,

b. den Immatrikulationsnachweis,

c. den aktuellen Leistungsausweis sowie allfällige Bestätigungen über die Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen.

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