Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
546c CH-LU

§ 25 Studien- und Prüfungsordnung für den Joint Degree Masterstudiengang in Humanmedizin «Joint Medical Master» an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern und an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich - Überarbeitung und Wiederholung

Masterarbeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 25 Studien- und Prüfungsordnung für den Joint Degree Masterstudiengang in Humanmedizin «Joint Medical Master» an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern und an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich · Überarbeitung und Wiederholung

1. Bei Bewertung der Masterarbeit durch die Masterarbeitskommission als ungenügend entscheidet diese, ob die eingereichte Masterarbeit überarbeitet werden kann oder ob eine neue Masterarbeit zu einem neuen Thema zu verfassen ist.

2. Wenn die überarbeitete Masterarbeit bzw. die neu verfasste Masterarbeit zweimal von der Masterarbeitskommission als ungenügend bewertet wird, so gilt die Masterarbeit als endgültig nicht bestanden und es erfolgt ein endgültiger Ausschluss vom Studiengang nach § 18.

← § 24 Studien- und Prüfungsordnung für den Joint Degree Masterstudiengang in Humanmedizin «Joint Medical Master» an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern und an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich Geltungsbereich § 26 Studien- und Prüfungsordnung für den Joint Degree Masterstudiengang in Humanmedizin «Joint Medical Master» an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern und an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →