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546c CH-LU

§ 24 Studien- und Prüfungsordnung für den Joint Degree Masterstudiengang in Humanmedizin «Joint Medical Master» an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern und an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich - Beurteilung

Masterarbeit
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§ 24 Studien- und Prüfungsordnung für den Joint Degree Masterstudiengang in Humanmedizin «Joint Medical Master» an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern und an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich · Beurteilung

1. Zur Beurteilung der Masterarbeit setzt die Medizinische Fakultät der Universität Zürich eine gemeinsame Masterarbeitskommission ein.

2. Diese entscheidet über die von der Leitenden bzw. dem Leitenden sowie der Betreuerin bzw. dem Betreuer vorgeschlagene Note der Masterarbeit und kann dazu eine unabhängige Begutachtung in Auftrag geben.

3. Die Masterarbeitskommission tagt mindestens vierteljährlich und kommuniziert den Entscheid den Kandidatinnen bzw. Kandidaten. Gegen Entscheide der Masterarbeitskommission kann nach § 31 dieser StuPo Einsprache erhoben werden.

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