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546c CH-LU

§ 22 Studien- und Prüfungsordnung für den Joint Degree Masterstudiengang in Humanmedizin «Joint Medical Master» an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern und an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich - Leitung und Betreuung

Masterarbeit
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§ 22 Studien- und Prüfungsordnung für den Joint Degree Masterstudiengang in Humanmedizin «Joint Medical Master» an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern und an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich · Leitung und Betreuung

1. Die Leitung der Masterarbeit erfolgt durch die projektverantwortliche Person der jeweiligen Institution. Es sind Professorinnen und Professoren, Titularprofessorinnen und Titularprofessoren, Privatdozierende und klinische Dozierende, welche in einem Dienstverhältnis an der Universität Luzern oder bei einer ihrer Partnerinstitutionen (nach § 9) stehen. Die Leiterin bzw. der Leiter sorgt dafür, dass die Umsetzung der Masterarbeit nach der zugehörigen Richtlinie durchgeführt werden kann.

2. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass forschungsinteressierte Personen, welche über eine akademische Qualifikation gemäss Absatz 1 verfügen, über die Partnerinstitutionen hinaus Themenvorschläge unterbreiten und die Leitung einer Masterarbeit beantragen können. Anträge für neue Masterarbeitsleiterinnen bzw. -leiter werden durch die Koordinationskommission der Universitäten Luzern und Zürich «sur dossier» beurteilt.

3. Die Masterarbeit kann zusätzlich von einer Person betreut werden, die über eine Promotion und über selbständige Forschungserfahrung verfügt.

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