546c
CH-LU
§ 21 Studien- und Prüfungsordnung für den Joint Degree Masterstudiengang in Humanmedizin «Joint Medical Master» an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern und an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich - Allgemeines
Masterarbeit
§ 21 Studien- und Prüfungsordnung für den Joint Degree Masterstudiengang in Humanmedizin «Joint Medical Master» an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern und an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich · Allgemeines
1. Im Masterstudium ist eine schriftliche Masterarbeit zu verfassen. Sie ist eine wissenschaftliche Arbeit, die von den Studierenden während des Masterstudiums verfasst wird und vor der Zulassung zur eidgenössischen Prüfung Humanmedizin von der Masterarbeitskommission der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich genehmigt werden muss.
2. Die Masterarbeit ist grundsätzlich in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.
3. Der Arbeitsumfang beträgt mindestens 450 Stunden, dies entspricht 15 ECTS-Punkten. Die Masterarbeit wird benotet.
4. Detaillierte Informationen sind in der Wegleitung sowie in der zugehörigen Richtlinie erläutert.
← § 20 Studien- und Prüfungsordnung für den Joint Degree Masterstudiengang in Humanmedizin «Joint Medical Master» an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern und an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
Geltungsbereich
§ 22 Studien- und Prüfungsordnung für den Joint Degree Masterstudiengang in Humanmedizin «Joint Medical Master» an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern und an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich →