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546c CH-LU

§ 18 Studien- und Prüfungsordnung für den Joint Degree Masterstudiengang in Humanmedizin «Joint Medical Master» an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern und an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich - Studienausschluss

ECTS-Credits und Studienleistungen
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§ 18 Studien- und Prüfungsordnung für den Joint Degree Masterstudiengang in Humanmedizin «Joint Medical Master» an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern und an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich · Studienausschluss

1. Wird die Wiederholung eines Leistungsnachweises nach Massgabe von § 15 nicht bestanden oder verfallen ECTS-Punkte für Module nach § 16, so ist die erforderliche Leistung endgültig nicht erbracht und es erfolgt ein endgültiger Ausschluss vom Studiengang.

2. Der Ausschluss wird von der Dekanin bzw. dem Dekan verfügt.

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