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546c CH-LU

§ 16 Studien- und Prüfungsordnung für den Joint Degree Masterstudiengang in Humanmedizin «Joint Medical Master» an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern und an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich - Anerkennung und Anrechnung

ECTS-Credits und Studienleistungen
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§ 16 Studien- und Prüfungsordnung für den Joint Degree Masterstudiengang in Humanmedizin «Joint Medical Master» an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern und an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich · Anerkennung und Anrechnung

1. Die Anerkennung ist der Ausweis erbrachter Studienleistungen im Leistungsausweis (Transcript of Records) und erfolgt von einer im Rahmen dieses Studienprogramms an der Universität Luzern oder an der Universität Zürich erbrachten Studienleistung automatisch.

2. Die Anrechnung ist die Zuordnung anerkannter Studienleistungen und erfolgt für Studienleistungen, die an der Universität Luzern oder an der Universität Zürich im Rahmen dieses Studienprogramms erbracht worden sind, automatisch.

3. An anderen medizinischen Fakultäten erworbene ECTS-Punkte können anerkannt oder angerechnet werden, wenn sie äquivalent und grundsätzlich innerhalb von vollständig abgeschlossenen Studienjahren (in der Regel 60 ECTS-Punkte) erworben worden sind. Entsprechende Gesuche sind mit Unterlagen im Original oder als beglaubigte Kopie beim Studiendekanat einzureichen.

4. Der Studien- und Prüfungsausschuss entscheidet über die Anrechnung und Anerkennung von auswärts erbrachten Studienleistungen.

5. Es sind nur Studienleistungen anrechenbar, deren Erwerb nicht mehr als sechs Jahre zurückliegt.

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