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546b CH-LU

§ 9 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge in Gesundheitswissenschaften an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern - Akademische Direktorin oder akademischer Direktor

Organe und Zuständigkeiten
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§ 9 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge in Gesundheitswissenschaften an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern · Akademische Direktorin oder akademischer Direktor

1. Die Fakultätsversammlung setzt eine Professorin oder einen Professor als akademische Direktorin oder als akademischen Direktor ein, welche oder welcher die akademische Leitung der Bachelor- und Masterstudiengänge in Gesundheitswissenschaften innehat, und umschreibt deren oder dessen Aufgaben und Verantwortlichkeiten.

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