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CH-LU
§ 9 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge in Gesundheitswissenschaften an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern - Akademische Direktorin oder akademischer Direktor
Organe und Zuständigkeiten
§ 9 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge in Gesundheitswissenschaften an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern · Akademische Direktorin oder akademischer Direktor
1. Die Fakultätsversammlung setzt eine Professorin oder einen Professor als akademische Direktorin oder als akademischen Direktor ein, welche oder welcher die akademische Leitung der Bachelor- und Masterstudiengänge in Gesundheitswissenschaften innehat, und umschreibt deren oder dessen Aufgaben und Verantwortlichkeiten.
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Gegenstand
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