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546b CH-LU

§ 5 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge in Gesundheitswissenschaften an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern - Musterstudienplan, Lehrorganisation und Lehrformen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge in Gesundheitswissenschaften an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern · Musterstudienplan, Lehrorganisation und Lehrformen

1. Zur Orientierung der Studierenden und zur Erleichterung ihrer Studienplanung erstellt die Fakultät Musterstudienpläne für die Vollzeitstudien und berät in der Planung von Teilzeitstudien.

2. Die Fakultät organisiert das Lehrangebot nach Möglichkeit so, dass die in den Musterstudienplänen aufgeführten Veranstaltungen regelmässig und, soweit Pflichtveranstaltungen, für die Vollzeitstudien kollisionsfrei angeboten werden.

3. Die Fakultät sorgt dafür, dass

a. die Dozierenden Lehrformen einsetzen, welche dem jeweiligen Stand der Hochschuldidaktik entsprechen, und

b. sich die Dozierenden im Bereich der Hochschuldidaktik und -pädagogik weiterbilden.

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