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546b CH-LU

§ 45 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge in Gesundheitswissenschaften an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern - Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Oktober 2023

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 45 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge in Gesundheitswissenschaften an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern · Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Oktober 2023

1. Ab Frühlingssemester 2024 wird der Masterstudiengang MSc Health Sciences (120 ECTS-Punkte) unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dieser Studien- und Prüfungsordnung durchgeführt.

2. Für Studierende des Masterstudiengangs MSc Health Sciences (120 ECTS-Punkte), welche ihr Studium vor dem Frühlingssemester 2024 begonnen, aber nicht abgeschlossen haben und nicht endgültig abgewiesen wurden, richten sich das Wiederholen von Prüfungen (mit Ausnahme des Wiederholens der mündlichen Masterprüfung), das Vorgehen bei einer als ungenügend beurteilten schriftlichen Arbeit, die Begutachtung der Masterarbeit und deren Wiederholung bis zum individuellen Abschluss des Studiengangs, längstens jedoch bis zum Herbstsemester 2025 nach dem bisherigen Recht (§ 19 Absatz 2, § 20 Absatz 2, § 29 sowie § 30 Absatz 2 der Studien- und Prüfungsordnung vom 26. September 2019 in der Fassung vom 1. Mai 2023). Ab dem Frühlingssemester 2026 gelten für alle Studierenden automatisch die Bestimmungen dieser Studien- und Prüfungsordnung.

3. Absatz 2 gilt nicht für ab Frühlingssemester 2024 re-immatrikulierte Studierende. Für sie gelten ausschliesslich die Bestimmungen dieser Studien- und Prüfungsordnung.

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