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546b CH-LU

§ 42 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge in Gesundheitswissenschaften an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern - Nachteilsausgleich und Härtefälle

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 42 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge in Gesundheitswissenschaften an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern · Nachteilsausgleich und Härtefälle

1. Hinsichtlich des Ausgleichs von Nachteilen aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung gelten die Richtlinien der Universität. Zuständig für die Erteilung ist der StuPA.

2. Der StuPA kann bei Vorliegen triftiger Gründe die Dauer von Prüfungen und schriftlichen Arbeiten im Einzelfall auf Gesuch hin angemessen verlängern.

3. Zur Vermeidung von Härtefällen kann die Dekanin oder der Dekan auf schriftliches Gesuch hin ausnahmsweise von einzelnen Bestimmungen dieser Studien- und Prüfungsordnung abweichen.

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