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546b CH-LU

§ 38 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge in Gesundheitswissenschaften an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern - Studienabschluss und Zusammensetzung der Gesamtnote

Studienabschluss
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§ 38 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge in Gesundheitswissenschaften an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern · Studienabschluss und Zusammensetzung der Gesamtnote

1. Einen Bachelor- oder Masterstudiengang schliesst ab, wer alle Leistungsnachweise gemäss dieser Studien- und Prüfungsordnung sowie der entsprechenden Wegleitung bestanden hat.

2. Die Abschlussnote des Bachelor- oder des Masterstudiengangs wird als nach ECTS-Punkten gewichteter Durchschnitt aller benoteten und bestandenen Leistungsnachweise berechnet. Die Berechnung des Notenschnitts erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf zwei Nachkommastellen gerundet.

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