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546b CH-LU

§ 36 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge in Gesundheitswissenschaften an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern - Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholung

Bachelor- und Masterarbeit
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§ 36 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge in Gesundheitswissenschaften an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern · Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholung

1. Eine Bachelor- oder Masterarbeit ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note 4 bewertet wurde. Bestandene Bachelor- und Masterarbeiten können nicht wiederholt werden.

2. Eine als ungenügend beurteilte Bachelor- oder Masterarbeit kann unter Vorbehalt von Sanktionen gemäss § 32 innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Notenbekanntgabe überarbeitet und erneut eingereicht werden. Wird auch die überarbeitete Fassung als ungenügend bewertet, gilt die Bachelor- oder die Masterarbeit als nicht bestanden.

3. Eine nichtbestandene Bachelor- oder Masterarbeit kann mit einem neuen Thema höchstens einmal wiederholt werden.

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