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546b CH-LU

§ 33 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge in Gesundheitswissenschaften an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern - Fehlversuche und Studienausschluss

Studienleistungen, ECTS-Punkte und Leistungsnachweise
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§ 33 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge in Gesundheitswissenschaften an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern · Fehlversuche und Studienausschluss

1. In den jeweiligen Bachelor- und Masterstudiengängen werden die ECTS-Punkte aller nicht bestandenen Studienleistungen (Fehlversuche) summiert, ausgenommen sind die Fehlversuche bei der Bachelorarbeit, der Masterarbeit oder der mündlichen Masterprüfung. Erreicht die Gesamtsumme im jeweiligen Studiengang die folgende maximale Anzahl der erlaubten ECTS-Punkten an nicht bestandenen Studienleistungen, wird die Kandidatin oder der Kandidat vom Studium ausgeschlossen

a. im Studiengang BSc Gesundheitswissenschaften beträgt die maximale Anzahl an erlaubten ECTS-Punkten an nicht bestandenen Studienleistungen 40 ECTS-Punkte,

b. im Studiengang MSc Health Sciences (120 ECTS-Punkte) beträgt die maximale Anzahl an erlaubten ECTS-Punkten an nicht bestandenen Studienleistungen 30 ECTS-Punkte,

c. im Studiengang MSc Health Sciences (90 ECTS-Punkte) beträgt die maximale Anzahl an erlaubten ECTS-Punkten an nicht bestandenen Studienleistungen 21 ECTS-Punkte.

2. Wer eine Studienleistung im zweiten Wiederholungsversuch nicht besteht, wird aus dem Studium ausgeschlossen.

3. Vom Studium auch ausgeschlossen wird, wer die Bachelor- oder die Masterarbeit auch im zweiten Versuch nicht bestanden hat.

4. Der Studienausschluss wird von der Fakultät verfügt.

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