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546b CH-LU

§ 32 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge in Gesundheitswissenschaften an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern - Plagiate und Ghostwriting

Studienleistungen, ECTS-Punkte und Leistungsnachweise
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§ 32 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge in Gesundheitswissenschaften an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern · Plagiate und Ghostwriting

1. Wird eine Studienleistung nicht in allen Teilen selbständig erbracht oder werden verwendete kreative Leistungen Dritter nicht oder nicht ausreichend kenntlich gemacht, wird sie als nicht bestanden und mit der Note 1 bewertet.

2. Bei wiederholter Unkorrektheit oder schwerer Zuwiderhandlung wird die Kandidatin oder der Kandidat endgültig vom Studium ausgeschlossen.

3. Wird die Täuschung erst nach Beendigung des Studiums bekannt, kann der verliehene Grad entzogen werden.

4. Vorbehalten bleiben Sanktionen der Universität gemäss § 36 des Universitätsstatuts.

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