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546b CH-LU

§ 31 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge in Gesundheitswissenschaften an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern - Unkorrektes Verhalten bei Leistungsnachweisen

Studienleistungen, ECTS-Punkte und Leistungsnachweise
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§ 31 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge in Gesundheitswissenschaften an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern · Unkorrektes Verhalten bei Leistungsnachweisen

1. Es ist unzulässig, während einer Prüfung

a. andere als die zugelassenen Hilfsmittel mitzuführen oder zu verwenden,

b. mit anderen Personen Informationen auszutauschen oder sie bei der Abfassung der Prüfung zu unterstützen,

c. in schriftlichen Prüfungen weiterzuschreiben, nachdem die Prüfungsaufsicht das Ende der Prüfungszeit erklärt hat,

d. jedwede andere Täuschungsversuche zu unternehmen,

e. die Ruhe im Prüfungsraum zu stören.

2. Des Weiteren gilt als unkorrekt

a. Nichterscheinen zu einem festgesetzten Prüfungstermin ohne vorherige schriftliche Entschuldigung; als Entschuldigung werden nur Gründe akzeptiert, welche die Kandidatin oder der Kandidat nicht zu vertreten hat,

b. nicht oder nicht fristgerechte Abgabe einer schriftlichen Arbeit oder sonstiger Leistungskontrollen.

3. Unkorrektheiten haben das Nichtbestehen der Studienleistung und die Vergabe der Note 1 zur Folge. Vorbehalten bleiben Sanktionen der Universität gemäss § 36 des Universitätsstatuts[3].

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