Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
546b CH-LU

§ 30 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge in Gesundheitswissenschaften an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern - Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen von Studienleistungen

Studienleistungen, ECTS-Punkte und Leistungsnachweise
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 30 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge in Gesundheitswissenschaften an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern · Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen von Studienleistungen

1. Zum Bestehen einer Studienleistung muss mindestens die Note 4, bei unbenoteten Studienleistungen das Prädikat «bestanden» erzielt werden. Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Eine nicht bestandene Studienleistung gilt als Fehlversuch.

2. Bei Nichtbestehen einer Studienleistung kann eine solche maximal zweimal wiederholt werden, sofern die Studienleistung weiterhin Teil des Lehrangebots ist und sofern die Bestimmungen von § 31 zum Studienausschluss eingehalten werden. Davon ausgenommen sind die Bachelor- und Masterarbeiten, welche nur einmal wiederholt werden können.

3. Es besteht kein Anspruch auf eine unmittelbare Wiederholung nicht bestandener Studienleistungen. In der Regel findet die Wiederholung frühestens in der folgenden Prüfungssession statt.

4. Falls eine Studienleistung oder Lehrveranstaltung nicht noch einmal angeboten wird, kann sie durch eine äquivalente Studienleistung bzw. Lehrveranstaltung ersetzt werden.

← § 29 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge in Gesundheitswissenschaften an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern Gegenstand § 31 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge in Gesundheitswissenschaften an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →